BGer 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022

Mäklervertrag; Mäklerlohn; Art. 412 und 413 OR

Mäklerlohn (Erinnerung an die Prinzipien) – Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler gemäss Art. 412 Abs. 1 OR den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen (Nachweismäkelei) oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Vermittlungsmäkelei). Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR).

Ist der Mäkler vertraglich verpflichtet, den Abschluss des Vertrages zu vermitteln, so bestimmt sich der Umfang seiner Pflichten nach der vertraglichen Abrede oder der Natur des Geschäfts. Ohne anderslautende Vereinbarung setzt der Anspruch auf den Mäklerlohn einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrags bzw. des Zielgeschäfts voraus, wobei ein psychologischer Zusammenhang zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ausreicht. Der psychologische Zusammenhang kann auch bestehen, wenn zwischenzeitlich die Verhandlungen abgebrochen wurden. Es schadet auch nicht, wenn der Mäkler nicht bis zum Abschluss des Vertrages involviert war oder ein anderer Mäkler eingeschaltet wurde. In einem solchen Fall liegt nur dann kein genügender psychologischer Zusammenhang vor, wenn die Tätigkeit des Mäklers zu keinem Resultat geführt hat, die Verhandlungen definitiv abgebrochen wurden und der Verkaufsabschluss schliesslich auf einer ganz neuen Basis abgeschlossen wurde.

Der Mäkler muss, unter Vorbehalt einer anders lautenden Vereinbarung, beweisen, dass seine Intervention – bei der Vermittlungsmäkelei seine Vermittlung, bei der Nachweismäkelei die Nachweisbemühungen des Mäklers – zum vertraglich definierten Erfolg geführt hat. Nach Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der vereinbarten Vermittlung zustande gekommen ist. Dass typischerweise der Mäklerlohn nur verdient ist, wenn der Vertrag mit dem nachgewiesenen Partner oder durch Vermittlung des Mäklers zustande kommt, schliesst nicht aus, dass Aufwendungsersatz (Art. 413 Abs. 3 OR) oder ein Honorar auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrags zugesichert werden kann (E. 3.3.1).

Im vorliegenden Fall wird der Antrag auf Rechnungslegung abgelehnt, da die Beschwerdeführer weder konkret dargelegt haben, welche Originaldokumente sie nicht zurückerhalten hätten, noch einen Zusammenhang zwischen der angeblichen Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beschwerdegegnerin und dem daraufhin geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung des Honorars hergestellt haben. Die Forderung nach Rückerstattung des Honorars wird ebenfalls zurückgewiesen, da sich der Makler lediglich verpflichtet hatte, einen Käufer für einen Mindestpreis zu finden, eine Aufgabe, die er erfolgreich erfüllt hat. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Beklagte den Maklervertrag erfüllt und das Honorar verdient hat oder mit wem der Makler außer der späteren Käuferin der Immobilie noch verhandelt hat, da feststeht und unbestritten ist, dass die Immobilie dank der Bemühungen des Maklers verkauft wurde (E. 3.3).

Mäklervertrag

Mäklervertrag

Analyse

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Analyse des Urteils BGer 4A_59/2021

Marcel Eggler

23. August 2022

Contrat de courtage; obligation de diligence; obligation de rendre compte; art. 413a CO; 8 CC; 221 al. 1 let. D; 222 CPC